Jugendschutzbeauftragter für die Erotikbranche
oder
Jugendschutzbeauftragter für Ihre Internetseiten (Erotikbranche).
Verbreiten Sie im Internet geschäftsmäßig und allgemein zugänglich jugendschutzrelevante Inhalte, sind Sie nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) verpflichtet eine Jugendschutzbeauftragte zu bestellen. Gemäß dieser Vorschrift sollen Angebote, bevor sie im Internet verbreitet werden, präventiv unter den Gesichtspunkten des Jugendschutzes kontrolliert werden.
In den Zuständigkeitsbereich des Jugendschutzes fallen entwicklungsbeeinträchtigende und jugendgefährdende Internetangebote.
Inhalte, welche die Entwicklung von Kindern (betroffen sind Personen unter 14 Jahren) und Jugendlichen (betroffen sind Personen unter 18 Jahren) beeinträchtigen können, finden sich in der Erotikbranche beispielsweise bei Softerotik und FSK-16-Angeboten.
Inhalte, welche als jugendgefährdend eingestuft werden, finden sich in der Erotikbranche bei FSK-18-Angeboten und Pornografie.
Um unsere Aufgaben als Jugendschutzbeauftragte in der Erotikbranche zu Ihrer absoluten Zufriedenheit erfüllen zu können, besitzen wir - gemäß der Rechtsauffassung der KJM (Kommission für Jugendmedienschutz) - die notwendigen Fachkenntnisse zu Jugendschutz- und Strafvorschriften bezüglich relativ unzulässiger Angebote und verfügen über die notwendigen Kenntnisse zu technischen Mitteln und geschlossenen Benutzergruppen.
In unserer Funktion als Jugendschutzbeauftragte beraten wir Sie zu allen Fragestellungen im Bereich des Jugendschutzes in der Erotikbranche. Im Außenverhältnis stehen wir den Nutzern Ihrer Website als fachkompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Im Innenverhältnis beraten wir Sie als Jugendschutzbeauftragte in Angelegenheiten bei der Erstellung, des Kaufs, der Ausarbeitung und des Designs von Online-Angeboten in der Erotikbranche. Dafür ist es notwendig, dass Sie uns in die jeweiligen Prozesse mit einbeziehen.
Bitte beachten Sie, dass es einen Verstoß gegen den § 7 JMStV darstellt, wenn Sie es versäumen eine Jugendschutzbeauftragte zu bestellen. Dies kann (gemäß §24 Absatz 1 Nr. 8 in Verbindung mit Absatz 3 JMStV) mit einer Geldstrafe bis 500.000 EUR geahndet werden.
News aus dem Internet
Impressumpflicht: Fehlende USt-ID kann abgemahnt werden
Onlineshop-Betreiber unterliegen der Impressumpflicht. Aber was passiert, wenn nicht alle geforderten Angaben im Impressum enthalten sind und etwa die Umsatzsteuer-ID oder Angaben zum Handelsregister vergessen werden? Mit dieser Frage hat sich das OLG Hamm befasst.
Quelle: e-recht24.de
Fotos, Filme, Bildrechte & Co: Was darf ich auf der eigenen Website und im Onlineshop veröffentlichen?
Visuelle Inhalte wie Bilder, Grafiken und Videos stehen bei Seitenbetreiber und Webdesigner hoch im Kurs. Kein Onlineshop und keine Unternehmenswebsite kommt ohne hochwertiges Bildmaterial aus. Aber auch Blogger oder private Seitenbetreiber setzen zunehmend Bilder auf der eigenen Website ein.
Quelle: e-recht24.de
Jugendmedienschutz: Eco kritisiert neuen Staatsvertrag
Experten warnen vor Unschärfen in der Formulierung. Die Politik hat ihrer Ansicht nach eine Chance verpasst, die Schwächen der gestern unterzeichneten Gesetzesnovelle auszubügeln. Sie sieht eine Einstufung von Websites nach Altersgruppen vor.
Quelle: zdnet.de
Europarat will Jugendschutz im Internet verbessern
Provider sollen für illegale Inhalte im Netz zur Rechenschaft gezogen werden. Weiter will das Komitee sichere und eingeschränkte Computernetzwerke für Jugendliche schaffen. Den Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten möchte man erschweren.
Quelle: zdnet.de

