Jugendschutzbeauftragter

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FAQ – Jugendschutz

Nachfolgend sehen Sie eine Auswahl von Fragen und Antworten die Vielleicht helfen Ihnen Ihre Fragen zu beantworten. Wir geben Ihnen hier keine Rechtsberatung, sondern stützen uns hier lediglich auf unsere Erfahrungen. Somit sind alle unsere Antworten als Tipps zu bewerten.

Wer benötigt einen Jugendschutzbeauftragten?

Der Gesetzgeber schreibt vor das Grundsätzlich jedes Internet-Angebot, dass jugendgefährdende oder entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte bereithält einen Jugendschutzbeauftragten benötigt. Dazu gehören unter anderem auch Erotik-Angebote (Swingerclubs oder Pärchenclubs), Shops mit einschlägigem Foto-Material im Dessous- oder Erotik-Bereich. Ein Versäumnis kann mit einer Strafe von bis zu 500.000 Euro belegt werden zzgl. möglicherweise weiterer gesetzlichen Konsequenzen. Des Weiteren können Abmahnungen auf Sie zukommen, wo Ihnen weitere kosten entstehen.

Jugendschutzbeauftragten im Impressum erwähnen?

Wird zur Zeit ein Jugendschutzbeauftragter bestellt, muss der Jugendschutzbeauftragter nicht auf der Website explizit genannt sein. Dieses wird sich nach der Verabschiedung des neuen Jugendmedienschutz – Staatsvertrags voraussichtlich im Jahr 2010 ändern. Aus diesem Grund sollten Sie schon Heute alle nötigen Daten auf Ihrer Website bereit halten.

Ist ein Jugendschutzbeauftragter weisungsbefugt?

Ein Jugendschutzbeauftragter ist nicht weisungsbefugt, da er den Betreiber eines Internet-Angebots in den Angelegenheiten des Jugendschutz nur berät. Er darf Hinweise zur Gestaltung und den Inhalten geben und den Betreiber in diesen Dingen beraten. Der Jugendschutzbeauftragter ist durch den Betreiber anzuhören, die letztendliche Verantwortung für das Angebot trägt jedoch der Betreiber selbst.

Ein Jugendschutzbeauftragten für Seiten im Ausland?

Es spielt keine Rolle wo ein Server sein Standort hat, solange Sie Ihr Wohnort hier in Deutschland haben unterliegen Sie auch dem deutschen Recht. Somit müssen Sie auch hier einen Jugendschutzbeauftragten bestellen.

Gesetze

  • § 5 JMStV
  • § 7 JMStV
  • § 184 StGB
  • § 184c StGB
  • § 15 JuSchG

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