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Jugendschutzbeauftragter

Im Internet nach § 7 Abs. I JMStV.

Top Angebot

VERTRAUENSWÜRDIG

Ihre gesetzliche Pflicht für die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten im Internet, ist bei uns in vertrauenswürdigen Händen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch gerne für Fragen und Antworten zu Ihrem Angebot zur Verfügung.

QUALIFIZIERT

Damit schon im Vorfeld Schaden sowohl an Kinder und Jugendlichen als auch an Ihnen selbst abgewendet wird, ist es ratsam unsere Dienstleistung „Jugendschutzbeauftragter“ in Anspruch zu nehmen, um Ihr Angebot im Internet einzuschätzen.

ERSTKONTAKT

Um Ihre Situation zu beleuchten, ist es empfehlenswert einen Termin für eine telefonische Beratung einzuholen!

UNPROBLEMATISCH

Sie haben KEINE Fragen zum Jugendschutz und möchten nur den Jugendschutzbeauftragten wechseln.

LEISTUNGEN

  1. Beratung in allen Fragen zum Jugendschutz in Internet
  2. Öffentliche Benennung als Jugendschutzbeauftragter Ihrer Internetseite
  3. Ansprechpartner für Ihre Nutzer

FAKTEN

  • Jugendschutzbeauftragter seit 2007
  • Monatlich ab 4,90 Euro (Netto)
  • Ab der 2. beauftragten Domain 50%
  • Kundenservice zum Ortstarif
  • Keine versteckten Kosten

Neukundenangebote

Neukunden bekommen auf Ihre erste beauftragten Domain, einen einmalig Rabatt von 50%.

Dieses Angebot gilt nur für ein Zahlungsintervall von 12 Monaten (Jahres-Abo). Ab dem zweiten Jahr gilt dann die im Jahres-Abo angegebene monatliche Gebühr von 6,90 Euro (Netto). Die Laufzeit beträgt 12 Monate. Das Angebot ist gültig ab der Beauftragung des Jugendschutzbeauftraten. Das Angebot kann je Unternehmen nur einmal abgeschlossen werden.

In welchem Fall wird ein Jugendschutzbeauftragter erforderlich?

Der Jugendschutzbeauftragte ist dann erforderlich, wenn ein Betreiber im Internet Angebote oder eine Suchmaschine geschäftsmäßig bereithält, deren Inhalte Kinder und Jugendliche gefährden oder in ihrer Entwicklung beeinträchtigen. (§7 Abs. I JMStV).

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

Welche Konsequenzen habe ich zu erwarten, sollte ich keinen Jugendschutzbeauftragten einbeziehen?

Gemäß § 24 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist eine Geldbuße bis zu 500.000 € möglich, falls Sie Ihre Pflicht einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, missachtet haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies aus Unkenntnis oder Fahrlässigkeit erfolgte. Denn auch in diesem Fall schützt Unwissenheit nicht vor Strafe, sodass ein hohes Bußgeld und eine Sperrung sicher ist.

1. Eine Abmahnung bzgl. Jugendschutz ist mir zugegangen, was kann ich tun?

Als erstes sollten Sie die Abmahnung sofort an uns weiterleiten, damit wir als Jugendschutzbeauftragter die Anschuldigung inhaltlich analysieren können, um Grad und Dringlichkeit einzuschätzen. Wir können dann ermessen, ob eine Modifizierung Ihrer Webseite notwendig ist oder nicht. Außerdem wäre es rechtlich gesehen ratsam einen Anwalt hinzuzuziehen, der Sie gleich und auch weiterhin, in kontinuierlicher Zusammenarbeit mit uns, berät.

2. Wäre eine Altersverifikation durch Altersabfrage auf der Startseite ausreichend?
In juristischer Hinsicht ist dies kein wirksamer Schutz, um den Zugriff eines Minderjährigen zu verhindern. Zumal die Richtigkeit des Alters durch Bestätigung volljährig zu sein, nicht nachprüfbar ist. Ebenso führen Warnungen nicht zu dem erwünschten Effekt, weil über Deeplinks ein Bogen gemacht wird, um dann letztendlich doch die Webseite direkt erreicht wird.
3. An wen kann ich mich wenden, falls ich weitere Unterstützung benötige?

Als Jugendschutzbeauftragter sind wir auch Dienstleister, sodass wir von Anfang an mit Ihnen alle nötigen Voraussetzungen zusammentragen. Beispielsweise, ob ein Jugendschutzbeauftragter bestellt werden muss, wie Ihre Webseite aufgebaut sein sollte, um Ihr Internetangebot konform mit dem Jugendschutz zu gestalten, und wie viel Sie für den Jugendschutz investieren müssen. Gegebenenfalls unterstützen wir Sie auch gerne bei einem Wechsel Ihres Jugendschutzbeauftragten.

4. In welchem Fall wird ein Jugendschutzbeauftragter erforderlich?

Der Jugendschutzbeauftragte ist dann erforderlich, wenn ein Betreiber im Internet Angebote oder eine Suchmaschine geschäftsmäßig bereithält, deren Inhalte Kinder und Jugendliche gefährden oder in ihrer Entwicklung beeinträchtigen. (§7 Abs. I JMStV)

Feedbacks unserer Kunden

Sandra - Inhaberin einer Escort Agentur

Ich werde in jeder Hinsicht unterstützt und beraten, daher kann ich jedem empfehlen diesen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Denn er ist weit mehr als nur ein Jugendschutzbeauftragter!

Steffan - Inhaber eines Erotik Onlineshops

So stelle ich mir einen Jugendschutzbeauftragten vor, der mit einen fundierten Wissen im Bereich Internet seine Kunden kompetent berät, jederzeit unterstützt und vor allem erreichbar ist!

Heike - Inhaberin eines Escort Service

Es ist heute nicht alltäglich einen Jugendschutzbeauftragten zu ermitteln, der in allen Bereichen qualifiziert ist. Außerdem auch noch sehr zuvorkommend, wenn Hilfe wirklich gefragt ist.

Robert - Inhaber eines Erotik Massagestudio

Ich kann ich nur eines sagen: Super Jugendschutzbeauftragter! Hier stimmt alles, was versprochen wird: Vertrauenswürdig, prompt, unproblematisch und qualifiziert.

Eva - Inhaberin einer Begleitagentur

Bin begeistert, ein Jugendschutzbeauftragter, der sich im Internet auskennt und außerdem eine Menge anderen Service bietet, wie u. a. Webseitenerstellung, Webmaster, Texterstellung : SUPER

Jugendschutzbeauftragter für Ihre Erotik-Webseite

Kinder und Jugendliche unterliegen einer besonderen Aufsichtspflicht und Fürsorge, die sich nicht nur auf Eltern und Erziehungsberechtigte bezieht, sondern generell auf jeden Erwachsenen. Es ist eine große Verantwortung unsere Nachkommen vor Schäden an Körper und Seele zu bewahren.

Dieses Verantwortungsbewusstsein gilt ebenso vor drohenden Risiken und Gefahren, die schon im Vorfeld abgewendet werden können. Denn es heißt nicht vergebens, im übertragenen Sinne: Vorbeugen ist besser als bohren! D. h., jeder geschäftliche oder private Bereich der Erwachsenen obliegt, muss sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche davon unbehelligt bleiben. Dies trifft in besonderem Maße auf das Internet zu, das durch PC, Tabletts und Smartphones in fast jedem Haushalt vertreten ist.

Daher muss der Zugriff auf Webseiten, die u. a. Gewalt, Pornographie und Erotik enthalten oder in Geschäften der Zugriff auf Alkohol und Tabak, für unter 18-jährige mit speziellen Schutzmaßnahmen belegt sein. Betreiber von Webseiten mit nicht jugendfreien Inhalten, die sich nicht daran halten, auch wenn es unabsichtlich geschah, werden mit hohen Geldbußen bestraft und haben außerdem mit anderen, harten Konsequenzen zu rechnen. Denn die Regel ist: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe!

Gesetze, Vorschriften und Regeln für einen Online-Shop mit erotischen Inhalten im Internet zu betreiben, sind umfangreich und kompliziert, speziell in Bezug auf Kinder und Jugendliche. Aufgrund dessen erfordert es einen Jugendschutzbeauftragten, der eine Kontroll- und Beraterfunktion ausübt.

Was muss ein Betreiber einer Erotik-Webseite daher tun, um den Vorschriften voll zu entsprechen?

Ein Betreiber ist verpflichtet einen Jugendschutzbeauftragten gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) zu bestellen, der die Angebote, mit jugendgefährdenden Inhalten, unter den Gesichtspunkten des Jugendschutzgesetzes, vor der Verbreitung im Internet kontrolliert.

Anforderungen, die ein Betreiber vom Jugendschutzbeauftragten erwarten kann

  1.  Zuverlässigkeit in der Stellung als Jugendschutzbeauftragter
  2. Kompetenz in Kontrolle und Beratung
  3. Fundierte Kenntnisse zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht des Betreibers

Drei wichtige Kriterien, um einem Betreiber viel Ärger und gegebenenfalls Strafen zu ersparen. Gerade Provider, deren Allgemeine Geschäftsbedingungen oft Pferdefüße aufweisen, die von einem Webhosting-Kunden übersehen werden oder undurchsichtig scheinen, sodass eine Sperrung oder gar eine fristlose Kündigung des Providers folgt. Dies ist mit Sicherheit kein Einzelfall, da auch ein Provider vor der Aufsichtsbehörde Rede und Antwort stehen muss.

Wenn nur eine Person einen Vorstoß bei der Aufsicht zur Anzeige bringt, wird der Provider sofort darauf reagieren, obwohl die Sachlage noch nicht geklärt ist. Zudem schließen einige Provider Webseiten mit erotischen Inhalten komplett aus. Aufgrund dessen ist fundiertes Wissen über Vorschriften, und wie ein Risiko minimiert werden kann, eine Grundvoraussetzung für einen zuverlässigen, kompetenten Jugendschutzbeauftragten.

Welche Webseiten in der Kategorie Erotik sind dem Jugendschutz verpflichtet?

  • Erotik Online Shops
  • Erotik Webseiten (jede Art Pornographie)
  • Webseiten von Escort Service, Begleitagenturen, FKK-Clubs, Bordellen und Laufhäusern
  • Online-Shops, die erotische oder pornographische Filme auf CD, DVD usw. verkaufen

Der Jugendschutz ist eine ernst zunehmende Angelegenheit, über den sich niemand hinwegsetzen darf. Daher dient die Einhaltung der Vorschriften nicht nur Kindern und Jugendlichen, sondern ebenso dem Betreiber einer Webseite in der Kategorie Erotik!

Gebühren des Jugendschutzbeauftragten

* Die angezeigten Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Stand: 01.07.2020

** Zusätzliche Domains die ohne eigenen Inhalt lediglich auf Ihre Hauptdomain umleiten, werden nicht mehrfach berechnet und sind somit kostenlos. Teilen Sie uns weitere Domains bei Ihrer Bestellung mit (Brückenseite, Doorway Page, Jump Page, Satellitenseite oder Spiegelseite genannt).

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage. Bitte beachten Sie, dass wir keine komplette Erstberatung ohne erteiltes Mandat durchführen können.

Telefonisch erreichen Sie uns:
Montags bis Freitags von 10:00 – 17:00 Uhr

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Telefon: 06435 / 5480251